BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 606/15
BGH 29. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Lokführer, verlangt Schmerzensgeld vom Beklagten wegen psychischer Beeinträchtigung nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB. Der Beklagte sprang vor den Zug, war psychisch krank und haftpflichtversichert. Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen; Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB, da keine Billigkeitshaftung vorliegt. Entscheidend ist das fehlende wirtschaftliche Gefälle zugunsten des Beklagten. Freiwillige Haftpflichtversicherung begründet keine Haftung. Die Selbstaufopferung des Klägers wird nicht anerkannt, da die psychische Schädigung durch das Verhalten des Beklagten verursacht wurde.

Praxishinweis
§ 829 BGB setzt ein „wirtschaftliches Gefälle“ zugunsten des Schädigers voraus; freiwillige Haftpflichtversicherungen sind hierfür unbeachtlich. Billigkeitshaftung bleibt eine Ausnahme, insbesondere bei psychisch bedingten Schadensereignissen ohne Verschulden des Schädigers. Schmerzensgeldansprüche sind restriktiv zu prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Suizid auf Bahngleisen führt nicht automatisch zur ErbenhaftungEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 606/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 606/15
Entscheidungsdatum : 28. November 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text