BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 2 StR 421/22
LG Bonn 29. April 2022
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BGH 9. Februar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger schoss mit einem frei verkäuflichen Luftgewehr dreimal auf seinen elfjährigen, schwer entwicklungsbehinderten Stiefsohn, der in seinem Haushalt lebte. Die Schüsse führten zu schweren Verletzungen im Brustkorb. Er wurde wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) verurteilt.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, da die Feststellungen zur gefühllosen Gesinnung des Täters (§ 225 Abs. 1 StGB) unzureichend sind. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Täter das notwendige Hemmungsgefühl gegenüber dem Leiden des Kindes verloren hatte. Die tateinheitliche Verurteilung stützt sich daher auf eine lückenhafte Tatsachengrundlage und ist aufzuheben.

Praxishinweis
Für die Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen ist eine sorgfältige, tatsachenfundierte Darlegung der Tätergesinnung erforderlich. Fehlt diese, kann die Verurteilung trotz objektiv schwerer Verletzungen scheitern. Die neue Verhandlung muss auch die Schussdistanz und Tatmodalitäten klären.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 2 StR 421/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 421/22
    Entscheidungsdatum : 8. Februar 2023
    Amtliche Quelle :

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