Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2025 - 2 BvR 1648/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1648/25 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1648/25 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin (…) -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 22. Oktober 2025 - 25 L 3586/25.A -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen der einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Wallrabenstein, den Richter Frank und die Richterin Emmenegger
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Dezember 2025 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 23. Oktober 2025 insoweit erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Nach der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden.
1. Die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Falle einer Erledigung stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung für das erledigt erklärte Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anzuordnen. Denn die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers erfolgte, weil seine Abschiebung aus anderen Gründen gescheitert war und nicht etwa, weil die öffentliche Gewalt das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hätte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Wallrabenstein
Frank
Emmenegger