BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 28/25
LG Darmstadt 12. Dezember 2022
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OLG Frankfurt 13. Dezember 2024
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BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung an einem Dieselfahrzeug, insbesondere Differenzschadenersatz gem. §§ 823 Abs. 2, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie §§ 826, 31 BGB. Das Berufungsgericht verneint den Differenzschaden unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Begrenzung des Schadensersatzes auf 15 % des Kaufpreises ist unionsrechtskonform (EuGH C-666/23). Nutzungsvorteile und Restwert sind anzurechnen, um ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern. Eine Revision ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine Begrenzung des Differenzschadens auf ca. 15 % des Kaufpreises unter Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen und Restwert zulässig. Die Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 28/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 28/25
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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