BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R
LSG Baden-Württemberg 24. September 2008
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BSG 17. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, hochgradig schwerhörig, begehrt von der Beklagten die Erstattung von Hörgeräte-Kosten, die den Festbetrag gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 SGB V übersteigen. Die Beklagte verweigert die Kostenübernahme über den Festbetrag hinaus. Streitgegenstand ist die Leistungsbegrenzung durch die Festbetragsregelung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass Festbeträge nach §§ 33, 35, 36 SGB V nur die Kostengrenze, nicht aber den Leistungsumfang begrenzen dürfen. Die Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag ist für hochgradig Schwerhörige objektiv unzureichend. Die GKV hat Anspruch auf die bestmögliche Versorgung nach dem Stand der Medizintechnik, soweit ein erheblicher Gebrauchsvorteil im Alltag besteht. Berufliche Gebrauchsvorteile sind unbeachtlich.

Praxishinweis
Festbetragsregelungen dürfen die GKV-Leistungspflicht nicht einschränken, wenn sie den individuellen Versorgungsbedarf nicht abdecken. Bei hochgradiger Schwerhörigkeit ist eine Versorgung mit über den Festbetrag hinausgehenden digitalen Hörgeräten möglich. Die Krankenkasse trägt die Mehrkosten, sofern die Versorgung notwendig und wirtschaftlich ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 20/08 R
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2009
Amtliche Quelle :

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