BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17
KG 27. März 2017
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BGH 23. Januar 2018
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BGH 7. März 2018

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Sachverhalt
Die Kläger widerrufen 2015 zwei Verbraucherdarlehensverträge von 2008, die sie mit der Beklagten geschlossen hatten. Die Beklagte hatte unzureichend über das Widerrufsrecht belehrt. Nach vorzeitiger Vertragsbeendigung 2010 forderte die Beklagte Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelte. Die Klage auf Rückzahlung wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Widerrufsrecht aus §§ 355, 495 BGB unterliegt der Verwirkung nach § 242 BGB. Trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann der Darlehensgeber sich auf Verwirkung berufen, wenn Zeit- (hier ca. 7 Jahre) und Umstandsmoment (vollständige Vertragserfüllung, Freigabe von Sicherheiten) vorliegen. Die Revision wird mangels Zulassungsgrund und Aussichtslosigkeit zurückgewiesen.

Praxishinweis
Das unbefristete Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung ist durch Verwirkung begrenzt. Nach vollständiger Vertragserfüllung und längerer Untätigkeit des Verbrauchers kann der Darlehensgeber auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) vertrauen und Widerruf abwehren. Eine Nachbelehrungspflicht besteht nicht dauerhaft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 298/17
    Entscheidungsdatum : 23. Januar 2018
    Amtliche Quelle :

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