BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16
BGH 14. März 2017

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Sachverhalt
Der Kläger widerruft 2014 seine Willenserklärungen zum Abschluss von vier Verbraucherdarlehensverträgen aus 2007, die er zuvor vorzeitig abgelöst hatte. Die Klage gegen die Beklagte betrifft die Wirksamkeit des Widerrufs, Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 355, 495 BGB a.F. sowie §§ 24, 39 GenG und § 256 ZPO. Die Klage ist trotz fehlerhafter Angabe des gesetzlichen Vertreters zulässig, da die Zustellung an den richtigen Vertreter erfolgte. Die Feststellungsklage ist unzulässig, da vorrangig eine Leistungsklage zu erheben ist. Die Widerrufsbelehrung war teilweise fehlerhaft, das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheidet mangels Annahmeverzugs aus.

Praxishinweis
Fehlerhafte Angabe des gesetzlichen Vertreters bei Genossenschaften führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn Zustellung korrekt erfolgt. Widerrufsbelehrungen müssen klar über Widerrufsfrist und deren Voraussetzungen informieren. Verwirkung des Widerrufsrechts erfordert Berücksichtigung der einvernehmlichen Vertragsbeendigung. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur bei Annahmeverzug erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 442/16
Entscheidungsdatum : 14. März 2017
Amtliche Quelle :

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