BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 220/12
BGH 24. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach Farbanschlag auf den Eingangsbereich beschließt die Gemeinschaft die Installation einer Videoüberwachungsanlage. Die Klägerin verlangt deren Entfernung, nachdem die Mehrheit die Stilllegung ablehnt. Die Anlage dient u.a. der Aufklärung von Straftaten und Überwachung des Besucherverkehrs.

Entscheidungsgründe
Die Entfernung der Anlage ist nur zulässig, wenn sie die einzige ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstellt (§§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 4 WEG). Videoüberwachung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie den Vorgaben des § 6b BDSG entspricht und ein berechtigtes Gemeinschaftsinteresse das Einzelinteresse überwiegt. Die derzeitige Ausgestaltung verletzt jedoch die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, da Zweckbindung, Zugriffsregelungen und Datenschutz unzureichend sind. Die sofortige Stilllegung ist daher anzuordnen.

Praxishinweis
Videoüberwachung im Gemeinschaftseigentum ist nur zulässig bei klarer Zweckbindung, Einhaltung von § 6b BDSG und verbindlichen Betriebsregelungen. Fehlende oder unzureichende Regelungen können zur Anordnung der Stilllegung führen, auch wenn der Einbau ursprünglich mehrheitlich beschlossen wurde.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 220/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 220/12
Entscheidungsdatum : 23. Mai 2013
Amtliche Quelle :

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