BGH, Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 247/13
LG Neuruppin 24. Juli 2013
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BGH 26. Juni 2014
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BVerfG 23. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin stellt dem Beklagten im Rahmen eines Handelsvertretervertrags kostenpflichtige Leads zur Verfügung und stellt hierfür Rechnungen. Der Beklagte zahlt nicht und beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender ordnungsgemäßer Rechnung nach § 14 UStG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB, da die Umsatzsteuerpflicht der Leistung ernstlich zweifelhaft ist und keine bestandskräftige Festsetzung durch die Finanzbehörde vorliegt (§ 14, § 14c UStG, § 4 Nr. 11 UStG). Die Klägerin ist nicht verpflichtet, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen.

Praxishinweis
Bei ernstlicher Zweifelhaftigkeit der Umsatzsteuerpflicht kann der Leistungsempfänger die Zahlung nicht bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zurückhalten. Eine Klage auf Feststellung der Steuerpflicht vor dem Finanzgericht ist in solchen Fällen der richtige Weg.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 8. Januar 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 247/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 247/13
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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