BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 205/23
BGH 16. Juli 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadensersatz wegen merkantilen Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs. Streit besteht über die Bemessungsgrundlage: Ob der Minderwert netto oder brutto (inkl. Umsatzsteuer) zu schätzen ist, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf merkantilen Minderwert gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 251 BGB. Maßgeblich ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Die Schätzung hat auf Nettoverkaufspreisen zu beruhen, da der Ersatz nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Wurde brutto geschätzt, ist der Umsatzsteueranteil abzuziehen. Die Feststellung, ob brutto oder netto zugrunde liegt, ist unzureichend, daher Rückverweisung.

Praxishinweis
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts ist stets von Nettoverkaufspreisen auszugehen. Ein Abzug des Umsatzsteueranteils ist nur bei Bruttobasis zulässig, um Überkompensation zu vermeiden. Sachverständigengutachten müssen klar die Bemessungsgrundlage ausweisen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 205/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 205/23
Entscheidungsdatum : 15. Juli 2024
Amtliche Quelle :

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