BAG, Urteil vom 21.01.2014 - 3 AZR 807/11
BAG 21. Januar 2014

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte ihn nicht von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG hingewiesen habe. Eine Entgeltumwandlung erfolgte nicht. Der Kläger beruft sich auf eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht und gesetzliche Hinweispflichten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 1a BetrAVG besteht keine gesetzliche Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung. Auch aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) folgt keine Verpflichtung, da der Anspruch des Arbeitnehmers klar gesetzlich geregelt und eigenverantwortlich auszuüben ist. Fehlende Auskünfte oder unvollständige Informationen wurden nicht festgestellt.

Praxishinweis
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Arbeitnehmer proaktiv auf den Anspruch der Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Eine Hinweispflicht kann sich nur aus konkreten Umständen oder nach ausdrücklichem Verlangen des Arbeitnehmers ergeben. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Hinweise sind ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.01.2014 - 3 AZR 807/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 807/11
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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