BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 87/23
AG Darmstadt 20. Januar 2022
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LG Frankfurt/Main 30. März 2023
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BGH 22. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Wohnungseigentümer und soll allein die Kosten für den Austausch von Dachflächenfenstern in seinem Sondereigentum tragen. Die Wohnungseigentümer beschlossen die Kostenverteilung abweichend vom gesetzlichen Schlüssel. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen diesen Kostenverteilungsbeschluss.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können Wohnungseigentümer für einzelne Erhaltungsmaßnahmen abweichende Kostenverteilungen beschließen, ohne zugleich eine Regelung für künftige gleich gelagerte Fälle treffen zu müssen. Der Beschluss entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, da er die Gebrauchsmöglichkeit des Klägers berücksichtigt und keine verdeckte Teilungserklärungsänderung darstellt.

Praxishinweis
Beschlüsse über abweichende Kostenverteilungen für einzelne Erhaltungsmaßnahmen bedürfen nicht zwingend einer generellen Regelung für zukünftige Fälle. Der Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer ist erweitert, solange keine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt und die Gebrauchsmöglichkeit berücksichtigt wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 87/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 87/23
Entscheidungsdatum : 21. März 2024
Amtliche Quelle :

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