BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18
AG Aachen 18. Januar 2018
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LG Aachen 6. September 2018
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BGH 17. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, insbesondere Ersatz fiktiver Beilackierungskosten für eine Speziallackierung seines Fahrzeugs. Das Landgericht hat die Beilackierungskosten abgelehnt, die UPE-Aufschläge aber zugesprochen.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hebt hervor, dass bei fiktiver Abrechnung der objektiv erforderliche Betrag nach freier Überzeugung zu ermitteln ist, wobei keine absolute Gewissheit verlangt wird. Das Berufungsgericht hat das Maß der Überzeugung überspannt und erhebliches Beweismaterial des Klägers unberücksichtigt gelassen.

Praxishinweis
Beilackierungskosten können bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich ersetzt werden, wenn deren Erforderlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Das Gericht muss Beweisanträge zulassen und darf sich nicht auf eine erst nach Reparatur sichere Feststellung zurückziehen. Revision ist bei Überschreitung des Überzeugungsmaßes möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 396/18
Entscheidungsdatum : 16. September 2019
Amtliche Quelle :

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