BGH, Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20
BGH 19. Januar 2023
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OLG Naumburg 27. Februar 2024
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BGH 15. Januar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte beauftragt die Klägerin als Nachunternehmerin mit Straßen- und Tiefbauarbeiten unter Einbeziehung der VOB/B (2002). Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung wegen angeblicher Mängel am Beton gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart war und somit eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB eröffnet ist. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Praxishinweis
Bei teilweiser Einbeziehung der VOB/B ist eine AGB-Inhaltskontrolle möglich. Kündigungen nach § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) sind wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers regelmäßig unwirksam. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bedarf einer umfassenden Interessenabwägung.

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Fachbeiträge1

  • 1§ 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B (2002) bei isolierter Inhaltskontrolle unwirksam - und damit auch § 4 Abs. 7 S.3 VOB/BEingeschränkter Zugriff
    Sabine Przerwok · https://www.baurechtzweinull.de/ · 27. Juni 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 34/20
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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