BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - I ZB 3/17
BPatG 27. Dezember 2016
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BPatG 27. Dezember 2016
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BGH 18. Oktober 2017
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BGH 18. Oktober 2017

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Sachverhalt
Der Kläger beantragt die Löschung einer dreidimensionalen Marke für Traubenzucker gemäß §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen technischer Funktion und fehlender Unterscheidungskraft. Das Bundespatentgericht ordnet Löschung an, die Markeninhaberin legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das BGH hebt die Entscheidung auf, da nicht alle wesentlichen Merkmale der Formmarke technisch bedingt sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Insbesondere sind abgeschrägte Kanten und abgerundete Ecken nicht technisch, sondern sensorisch geprägt. Die Stapelung von acht Täfelchen ist nicht hinreichend konkret technisch begründet. Eine differenzierte Einzelfallprüfung der Merkmale ist erforderlich.

Praxishinweis
Im Löschungsverfahren ist das Bundespatentgericht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Schutzhindernisse beschränkt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bilden keinen einheitlichen Streitgegenstand). Technische Funktion erfordert objektive, nicht nur sensorische Wirkung aller wesentlichen Formmerkmale.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - I ZB 3/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 3/17
Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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