BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19
AG Goslar 27. September 2019
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AG Goslar 11. November 2019
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BVerfG 14. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhält eine Werbe-Email ohne nachgewiesene Einwilligung an seine berufliche Email-Adresse. Er klagt auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung und Zahlung von Schmerzensgeld gestützt auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen datenschutzwidriger Verarbeitung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil des Amtsgerichts auf, da dieses seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Auslegung des Schmerzensgeldanspruchs nach Art. 82 DSGVO ist ungeklärt, sodass eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich gewesen wäre.

Praxishinweis
Bei Streitigkeiten um Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO ist die Vorlagepflicht an den EuGH strikt zu beachten. Nationale Gerichte dürfen nicht ohne Vorabentscheidung über die Auslegung der DSGVO entscheiden, wenn Zweifel an der Rechtslage bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2853/19
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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