BSG, Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R
LSG Baden-Württemberg 18. April 2007
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BSG 29. November 2007

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Sachverhalt
Die Klägerin beantragt Altersrente, kreuzt im Vordruck jedoch nicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. Nach rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderung ab 1.4.1998 verlangt sie abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.4.2002 statt Altersrente für Frauen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.4.2002 mit Zugangsfaktor 1,0 gemäß §§ 236a, 44 SGB VI, X. Der Antrag ist nach dem Günstigkeitsprinzip auf die günstigste Rentenart zu verstehen. Die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ist bindend und rechtfertigt die Rücknahme fehlerhafter Bescheide.

Praxishinweis
Bei Rentenanträgen ist das Günstigkeitsprinzip zu beachten; der Versicherte ist nicht auf angekreuzte Rentenarten beschränkt. Rückwirkende Schwerbehindertenanerkennungen begründen Anspruch auf entsprechende Rentenleistungen ab dem tatsächlichen Beginn der Schwerbehinderung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 44/07 R
    Entscheidungsdatum : 28. November 2007
    Amtliche Quelle :

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