BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 277/23
OLG Dresden 30. Mai 2023
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BGH 5. Juni 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind geschieden; während der Ehezeit erwarb die Klägerin Grundrenten-Entgeltpunkte (§ 76g SGB VI). Das Amtsgericht ordnete deren Ausgleich an, das Beschwerdegericht schloss diese wegen Verwaltungsaufwands und Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) aus. Der Beklagte begehrt deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Grundrenten-Entgeltpunkte ausgleichsreif sind (§ 2 VersAusglG), aber der Ausgleich wegen erheblichem Verwaltungsaufwand bei jährlicher Einkommensprüfung (§ 97a SGB VI) und Geringfügigkeit des Ausgleichswerts (unter 120 % der monatlichen Bezugsgröße, § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG) zu Recht unterblieb. Die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Bei Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten trotz Ausgleichsreife wegen Verwaltungsaufwand und Bagatellgrenze regelmäßig entbehrlich. Die jährliche Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI begründet einen erheblichen Mehraufwand, der im Ermessensspielraum des Gerichts zu berücksichtigen ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 277/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 277/23
Entscheidungsdatum : 4. Juni 2024
Amtliche Quelle :

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