BAG, Urteil vom 21.08.2012 - 3 AZR 698/10
LAG Hamm 10. September 2010
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BAG 21. August 2012

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Fortbildungskosten gemäß einer Fortbildungsvereinbarung. Die Rückzahlungsklausel sieht vor, dass der Beklagte bei Abbruch der Ausbildung die Kosten zu tragen hat. Der Beklagte brach die Ausbildung ab und verweigerte die Zahlung.

Entscheidungsgründe
Die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie die Kosten weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend bestimmt und dem Beklagten somit keine klare Abschätzung seines Rückzahlungsrisikos ermöglicht. Ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB besteht nicht, da die Fortbildungsvereinbarung abgesehen von der unwirksamen Klausel wirksam ist.

Praxishinweis
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten müssen Art und Berechnungsgrundlagen der Kosten klar und nachvollziehbar angeben, um dem Transparenzgebot des § 307 BGB zu genügen. Unklare oder unbestimmte Klauseln sind unwirksam und führen zum vollständigen Wegfall des Erstattungsanspruchs.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.08.2012 - 3 AZR 698/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 698/10
Entscheidungsdatum : 21. August 2012
Amtliche Quelle :

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