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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.09.2000 - 28 W (pat) 122/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 122/99 |
| Entscheidungsdatum : | 20. September 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 122/99 Verkündet am 20. September 2000 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 32 157.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 6.70
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
FANTASY für die Waren:
Spielzeugballons, insbesondere Folienballons mit und ohne Ventil, Folienballons heliumgefüllt oder luftgefüllt, Silberfolienballons mit und ohne Ventil, Silberfolienballons heliumgefüllt oder luftgefüllt, Latexballons, Latex-Riesenballons, Shape-Ballons mit und ohne Ventil, Ballons mit Beinen mit und ohne Ventil, Figurenballons mit und ohne Ventil, Miniballons mit und ohne Ventil, Mikroballons mit und ohne Ventil, herz- und sternförmige Ballons mit und ohne Ventil, dreidimensionale Ballons mit und ohne Ventil, dreidimensionale Figurenballons mit und ohne Ventil, Fesselballons mit und ohne Ventil, aufblasbare Stand-Displays für Innen- und Außeneinsatz mit und ohne Ventil, aufblasbare Stand-Displays für Innen- und Außeneinsatz mit Innenbeleuchtungssystem, Ballons mit Grußkarten, insbesondere Silberfolienballons mit Grußkarten; Sprungkissen, Hüpfburgen, Kletterwände als Sportartikel und Spielzeuge; Papierdekorationsartikel, insbesondere Luftschlangen, Papier-Konfetti, Papierwolle; Fahnen sowie Banner aus Folie, insbesondere Silberfolie; Ballonzubehör, insbesondere Ballonnetze, Ballonventile, Ballondrahtstäbe, Ballontüten, Ballonverpackungsmaschinen, [...] Ballonhandpumpen, Ballon-Deko-Schablonensets, Ballonbeschriftungsmaterial, Ballonbeschriftungen, Ballonverkaufsständer, Ballongondeln, Ballon-Drop-Netze, Ballon- Weitflugkarten, Ballon-Aufblasgeräte, Ballon-Aufblasgeräte für den Dauereinsatz, Ballon-Befüllungsmaschinen, Ballon- Abfgüllarmaturen, Ballon-Abfüllarmaturen mit Manometer, Ballon- Abfüllarmaturen ohne automatische Abschaltung, Abfüllpistolen für Folienballons, Metallflaschen für unter Druck stehende Fluids zum Befüllen von Spielzeug und Ballons, Überzüge für Flaschen für Ballonfüllmedien, Halterungen für Flaschen für Ballonfüllmedien, Verdichtungs-, Reinigungs-, Polier- und Festigungsmittel für Ballons, Dekorationsbücher für Ballons, Ballonständer, Ballonhalterungen, Ballongewichte, Glöckchen als Ballongewichte, Ballonbänder, Ballonabbindfäden, Ballonverschlüsse, Ballon-Thekendisplays, Ballon-Bodendisplays, Ballonbeschriftungsgeräte, Verankerungsgestelle für Ballons, Seilwindengestelle für Fesselballons, Seilwindengestelle für Fesselballons für Festverankerung am Boden; Minifigurenkerzen für Dekorations- und Beleuchtungszwecke; Spielzeugballons mit Blumentopf als Ständer; Erstellung von Ballondekorationen; Durchführung von Ballondekorations- und Ballonverkaufsseminaren; Bedrucken von Ballons; Durchführen von Ballonweitflugaktionen; Verpackung von Geschenken in Ballons;
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, das allgemein verständliche Wort "Fantasy" weise als gebräuchliches Werbeversprechen bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich auf deren besondere Gestaltung bzw Phantasiegehalt hin. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt und die Beschwerde nicht begründet hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Markenstelle hat ausführlich und im Ergebnis zutreffend dargelegt, warum der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich bei "Fantasy" lediglich um einen schlagwortartigen Hinweis auf die phantasievolle Gestaltung der beanspruchten Waren und deren Teile und auf die dementsprechende Durchführung der von der Anmelderin angebotenen Dienstleistungen. Zur näheren Begründung der Schutzversagung wird auf die Ausführungen im Erinnerungsbeschluß Bezug genommen, die sich der Senat voll inhaltlich zu eigen macht. Mangels Beschwerdebegründung ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Überlegungen die Anmelderin diesen Beschluß für angreifbar hält. Jedenfalls hat der Senat nach den von der Markenstelle getroffenen Feststellungen keine Veranlassung, von seiner von der Markenstelle zitierten Entscheidung vom 16.4.1997 (Az: 28 W(pat) 133/96 - "Fantasy-Line") abzuweichen, zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse, was die Werbepraxis angeht, nicht zugunsten der Anmelderin verändert haben.
Stoppel Martens Schramm
prö