BAG, Urteil vom 24.09.2009 - 8 AZR 636/08
LAG Baden-Württemberg 26. Juni 2008
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BAG 24. September 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Jahrgang 1950, bewirbt sich 2003/2004 erfolglos auf Lehrerdienstposten bei der Beklagten. Er rügt altersbedingte Diskriminierung und verlangt Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG sowie Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB).

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das AGG findet keine Anwendung, da die Ablehnungen vor Inkrafttreten (18.8.2006) erfolgten (§ 33 AGG). Ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch aus RL 2000/78/EG besteht nicht, da die Richtlinie keinen klaren Anspruch vorsieht und die Umsetzungsfrist noch lief. Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung scheitert an fehlendem schweren Verschulden.

Praxishinweis
Altersdiskriminierung vor AGG-Inkrafttreten begründet keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG. Ein unmittelbarer Richtlinienanspruch ist nur bei Fristüberschreitung der Umsetzung möglich. Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung erfordert schwerwiegendes Verschulden und Herabwürdigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.09.2009 - 8 AZR 636/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 636/08
Entscheidungsdatum : 23. September 2009

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