BGH, Urteil vom 27.10.2015 - 1 StR 373/15
BGH 27. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger übernahm eine Pizzeria, führte ein bestehendes System der Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung fort und gab für die Jahre 2006 bis 2009 unrichtige Steuererklärungen ab. Die Steuerverkürzungen überschritten jeweils 50.000 Euro, insbesondere für 2007 mit über 80.000 Euro.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, insbesondere die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Es legt eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro für „großes Ausmaß“ zugrunde und verwirft die bisherige Differenzierung zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden.

Praxishinweis
Für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung gilt nun ein einheitlicher Schwellenwert von 50.000 Euro. Die Art der Steuerverkürzung (Verschweigen oder Vortäuschen) ist unerheblich; entscheidend ist das Ausmaß des Taterfolgs. Dies erhöht die Rechtssicherheit und vereinfacht die Bewertung besonders schwerer Fälle.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.10.2015 - 1 StR 373/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 373/15
Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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