BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 5/14
BGH 5. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung der Beklagten wird gewerbsmäßige Prostitution betrieben. Die Gemeinschaft beschließt, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemeinschaftlich durch den Verband geltend zu machen. Kläger klagt dennoch individuell auf Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG die ausschließliche Prozessführungsbefugnis für gemeinschaftsbezogene Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG erlangt. Einzelne Eigentümer sind nach Einleitung der Verbandsklage prozessführungsbefugt ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Störungen des Gemeinschaftseigentums kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss die Rechtsverfolgung an sich ziehen und damit die individuelle Klagebefugnis der Eigentümer ausschließen. Einzelne Eigentümer müssen die ordnungsgemäße Umsetzung des Beschlusses im Innenverhältnis durchsetzen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1WEG-Recht - BGH-Überblick - WohnungseigentumsrechtEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

  • 2MietR BlogEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer · https://www.otto-schmidt.de/ · 28. April 2016

  • 3Prof. Dr. Dr. Herbert GrziwotzEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 21. November 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 5/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 5/14
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text