BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10
BGH 17. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beteiligt sich über den Beklagten an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Beklagte erläutert die Wirtschaftlichkeit anhand einer von der Fondsinitiatorin erstellten persönlichen Modell-Berechnung. Diese enthält einen falschen Ausgangswert, der die Wertsteigerung der Fondsanteile irreführend darstellt.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte haftet gem. § 280 Abs. 1 BGB als Anlagevermittler, da er die Modell-Berechnung einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und auf erkennbare Fehler hinweisen muss. Die Berechnung ist unzutreffend, da sie den tatsächlichen Anteilswert unterschlägt. Die Haftung umfasst Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile; ein Zahlungsanspruch wegen Freistellung gegenüber der finanzierenden Bank ist nach § 250 BGB möglich.

Praxishinweis
Anlagevermittler müssen auch persönliche Modell-Berechnungen auf Plausibilität prüfen und Kunden über Fehler aufklären. Prognosen sind nur vertretbar, wenn der Ausgangswert korrekt ist. Schadensersatzansprüche können Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung geltend gemacht werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 144/10
    Entscheidungsdatum : 16. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

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