BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15
VGH Hessen 14. Juli 2015
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BVerwG 2. November 2017

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Sachverhalt
Der Kläger, eine Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung und Abwassereinleitung für ein Kraftwerk (Blöcke 4, 5, 6) für 2016–2028. Streitgegenstand sind insbesondere Quecksilbereinleitungen und die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie die Einhaltung des Verschlechterungs- und Verbesserungsgebots (§ 27 WHG).

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, das Urteil des VGH wird aufgehoben und zurückverwiesen. Die wasserrechtliche Erlaubnis unterliegt keiner UVP-Pflicht, da sie keine Änderung des UVP-pflichtigen Vorhabens darstellt (§§ 11, 27 WHG, UVPG). Das Verschlechterungsverbot ist unter Berücksichtigung des chemischen Ist-Zustands und bisheriger Einleitungen zu prüfen. Das Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG) erfordert eine konkrete Prognose zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, die hier fehlt.

Praxishinweis
Bei Anschlussgenehmigungen ist das Verschlechterungsverbot auf den aktuellen chemischen Zustand unter Einbeziehung bisheriger Einleitungen zu beziehen. Die Prüfung des Verbesserungsgebots verlangt hinreichende tatsächliche Feststellungen zur Prognose der Zielerreichung. UVP- und Öffentlichkeitsbeteiligungspflichten sind an den fachrechtlichen Vorhabenbegriff zu knüpfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25/15
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 7 C 25/15
    Entscheidungsdatum : 1. November 2017
    Amtliche Quelle :

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