BSG, Urteil vom 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R
LSG Bayern 12. November 2009
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BSG 2. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, querschnittsgelähmt und Fachübungsleiter für Rehabilitationssport, begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für ärztlich verordneten Reha-Sport in Gruppen über die von der Rahmenvereinbarung 2003 vorgegebene Höchstdauer hinaus. Die Vorinstanzen lehnten den Anspruch ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt den Anspruch aus § 11 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Die Rahmenvereinbarung 2003 begrenzt nicht eigenständig die Leistungsdauer. Reha-Sport in Gruppen ist eine eigenständige, dauerhaft notwendige Leistung, die nicht durch individuelle Vorkenntnisse oder Selbstständigkeit des Versicherten eingeschränkt wird.

Praxishinweis
Versicherte mit Behinderung können ärztlich verordneten Reha-Sport in Gruppen auch langfristig beanspruchen, selbst bei vorhandenen Fachkenntnissen. Die Krankenkasse darf die Leistung nicht allein mit Verweis auf die Rahmenvereinbarung oder Selbstständigkeit ablehnen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 8/10 R
    Entscheidungsdatum : 1. November 2010
    Amtliche Quelle :

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