BGH, Urteil vom 28.09.2022 - VIII ZR 319/20
AG Weiden/Oberpfalz 22. Juni 2020
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BGH 28. September 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte bewertete nach Kauf eines Produkts über eBay die Versandkosten als „Wucher“. Die Klägerin begehrte auf Grundlage der eBay-AGB (§ 8 Abs. 2 Satz 2) die Entfernung der Bewertung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, in der Berufung jedoch stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und weist die Berufung zurück. § 8 Abs. 2 Satz 2 eBay-AGB enthält keine über die deliktsrechtlichen Grenzen hinausgehenden Anforderungen an Bewertungen. Die Äußerung „Versandkosten Wucher!!“ ist als zulässiges Werturteil durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und überschreitet nicht die Schmähkritikgrenze. Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 241 BGB besteht nicht.

Praxishinweis
Bewertungen auf eBay unterliegen dem allgemeinen Äußerungsrecht, nicht strengeren vertraglichen Sachlichkeitsanforderungen. Schmähkritik ist eng auszulegen. Händler können nicht allein aus eBay-AGB die Löschung kritischer, wenn auch überspitzter Bewertungen verlangen. Die Meinungsfreiheit des Käufers ist zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.09.2022 - VIII ZR 319/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 319/20
Entscheidungsdatum : 27. September 2022
Amtliche Quelle :

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