BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19
LG Frankfurt/Main 30. September 2019
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BGH 23. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Erstattung der Entgeltfortzahlung gem. § 6 Abs. 1 EFZG für eine Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin infolge eines Verkehrsunfalls. Streit besteht über den Nachweis der unfallbedingten Körperverletzung und deren Kausalität zur Arbeitsunfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass der Arbeitgeber im Regressprozess den Vollbeweis nach § 286 ZPO für eine unfallbedingte Körperverletzung zu führen hat. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, da sie keine Diagnose oder Unfallkausalität belegt. Die Feststellung unfallbedingter Beschwerden (z.B. starke Nacken- und Kopfschmerzen) ist ausreichend, jedoch unvollständig geprüft, weshalb Zurückverweisung erfolgt.

Praxishinweis
Im Regressprozess nach § 6 EFZG muss der Arbeitgeber die unfallbedingte Verletzung und deren Kausalität zur Arbeitsunfähigkeit voll beweisen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründen keine Beweislastumkehr. Medizinische Sachverständigengutachten sind häufig erforderlich, um die haftungsbegründende Kausalität zu belegen.

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    Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 30. Juli 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 435/19
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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