BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 38/03
BGH 9. Dezember 2003

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Sachverhalt
Die Beklagte veröffentlichte in der „Bild“-Zeitung eine Titelseite mit der Schlagzeile „Udo Jürgens im Bett mit Caroline?“ und einem Untertitel, der eine zweideutige Antwort suggerierte. Die Klägerin begehrt Richtigstellung, immaterielle Entschädigung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG an, da die Äußerung keine echte Frage, sondern eine unwahre Tatsachenbehauptung mit tatsächlichem Gehalt darstellt. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist erheblich und fortwirkend, sodass auch nach mehr als sieben Monaten eine Richtigstellung geboten ist.

Praxishinweis
Fragesätze können als unwahre Tatsachenbehauptungen gewertet werden, wenn der Kontext eine affirmative Aussage suggeriert. Ein Richtigstellungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht auch bei zeitlich zurückliegender Veröffentlichung, insbesondere bei intensiver Verbreitung und nachhaltiger Beeinträchtigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 38/03
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 38/03
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2003
Amtliche Quelle :

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