BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17
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EGMR 22. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beschwerdeführer, Rechtsanwälte einer US-amerikanischen Kanzlei, wehren sich gegen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschlüsse gemäß § 103, § 98 Abs. 2 StPO im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zum VW-Dieselskandal. Betroffen sind Kanzleiräume, Akten und elektronische Daten.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis nicht an. Die Beschwerdeführer sind keine Träger eigener Grundrechte aus Art. 13 GG (Räumlichkeit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) oder Art. 14 GG (Eigentum). Die Rechte der Kanzlei als juristischer Person können sie nicht geltend machen.

Praxishinweis
Grundrechtsschutz bei Durchsuchungen von Kanzleiräumen steht primär der Kanzlei als Nutzungsberechtigter zu, nicht einzelnen angestellten oder Partneranwälten. Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn keine eigene Grundrechtsbetroffenheit dargelegt wird. Berufliche Betroffenheit allein genügt nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1562/17
    Entscheidungsdatum : 26. Juni 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text