BAG, Urteil vom 19.02.2025 - 10 AZR 57/24
LAG Köln 6. Februar 2024
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BAG 19. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Führungskraft mit variablem Vergütungsanspruch, erhielt für 2019 keine rechtzeitige Zielvorgabe durch die Beklagte. Insbesondere wurden individuelle Ziele nicht gesetzt und Unternehmensziele erst nach ca. ¾ der Zielperiode verbindlich mitgeteilt. Streit besteht über Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 252 BGB, da die Beklagte schuldhaft gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Zielvorgabe (§ 4 AV i.V.m. BV) verstieß. Nachträgliche Zielvorgabe oder gerichtliche Ersatzbestimmung (§ 315 BGB) sind wegen Wegfalls der Motivationsfunktion unmöglich. Die Schadenshöhe wurde unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Zielerreichung geschätzt.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Zielvorgaben für variable Vergütung fristgerecht und verbindlich erteilen, da verspätete oder unterlassene Zielvorgaben Schadensersatzansprüche auslösen können. Eine gerichtliche Ersatzbestimmung ist bei Verstreichen wesentlicher Zielperioden ausgeschlossen. Klare Betriebsvereinbarungen und Dokumentation sind essenziell.

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Fachbeiträge21

  • 1Schadensersatzanspruch bei verspäteter Zielvorgabe für variable VergütungEingeschränkter Zugriff
    www.gleisslutz.com · 19. Mai 2024

  • 2VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriff
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  • 3BAG: Schadensersatz bei fehlender ZielvorgabeEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.02.2025 - 10 AZR 57/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 57/24
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2025
Amtliche Quelle :

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