BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
BVerfG 7. November 2015
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BVerfG 27. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine politische Partei, veranstaltete eine Demonstration. Die Beklagte, Bundesministerin, veröffentlichte auf der Ministeriums-Homepage eine Pressemitteilung, die die Klägerin negativ bewertete und zur Distanzierung von der Demonstration aufforderte. Die Klägerin rügt hierdurch eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit und Versammlungsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die Veröffentlichung unter Inanspruchnahme amtlicher Ressourcen erfolgte und das Neutralitätsgebot staatlicher Organe verletzt. Die Pressemitteilung greift durch diffamierende Werturteile und indirekten Boykottaufruf in das Recht der Klägerin auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG ein. Die Befugnis zur regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit umfasst keine parteiergreifende Einflussnahme.

Praxishinweis
Regierungsmitglieder dürfen im Amt keine parteiergreifenden Äußerungen unter Nutzung staatlicher Ressourcen tätigen. Negative Bewertungen politischer Gegner auf offiziellen Kanälen, die abschreckend wirken, verletzen das Neutralitätsgebot und das Recht auf Chancengleichheit der Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 GG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvE 1/16
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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