BAG, Urteil vom 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
LAG Nürnberg 26. März 2021
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BAG 1. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten anteilige Rückzahlung von Fortbildungskosten gemäß Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Eigenkündigung innerhalb einer sechsmonatigen Bindungsfrist. Die Beklagte kündigte vor Ablauf der Frist und verweigert die Zahlung mit Verweis auf Unwirksamkeit der Klausel.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Rückzahlungsklausel in § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 des Fortbildungsvertrags für unwirksam gemäß §§ 305c Abs. 2, 306, 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da sie auch bei unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit zur Rückzahlung verpflichtet und somit die Berufswahlfreiheit aus Art. 12 GG unverhältnismäßig einschränkt.

Praxishinweis
Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen müssen differenzieren und dürfen nicht pauschal bei jeder Eigenkündigung greifen. Arbeitgeber tragen das Risiko unverschuldeter Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers und sollten Rückzahlungspflichten entsprechend klar und differenziert regeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 260/21
Entscheidungsdatum : 28. Februar 2022
Amtliche Quelle :

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