BGH, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 431/24
OLG Düsseldorf 31. Oktober 2024
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BGH 14. Oktober 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherverband, verlangt von der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien sowie Unterlassung bestimmter Datenschutzhinweise. Streitgegenstand sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Übermittlung von Positivdaten (Stammdaten, Vertragsbeginn/-ende) an die SCHUFA ist durch das berechtigte Interesse der Beklagten an Betrugsprävention gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Der Unterlassungsantrag ist zu weit gefasst, da er auch datenschutzrechtlich zulässige Verhaltensweisen erfasst. Die beanstandeten Datenschutzhinweise sind keine AGB und erfüllen die Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO.

Praxishinweis
Die pauschale Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien ist unzulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an Betrugsprävention besteht. Datenschutzhinweise zur Datenübermittlung sind keine AGB und müssen die Rechtsgrundlage korrekt benennen. Verbandsklagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG sind möglich, aber nur bei rechtswidrigem Verhalten erfolgreich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 431/24
Entscheidungsdatum : 13. Oktober 2025
Amtliche Quelle :

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