BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
LSG Hamburg 24. April 2014
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BSG 25. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, örtlicher Sozialhilfeträger, verlangt von der beklagten Krankenkasse Erstattung für häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, die er für einen in einer Eingliederungshilfeeinrichtung untergebrachten Versicherten erbracht hat. Die Beklagte verweigert die Kostenerstattung mit Verweis auf fehlenden Anspruch bei Daueraufenthalt ohne eigenen Haushalt.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Nach § 37 Abs. 2 SGB V i.V.m. der HKP-Richtlinie besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn der Versicherte in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe untergebracht ist, die nach gesetzlichen Bestimmungen zur Erbringung der Behandlungspflege verpflichtet ist. Die Hilfe bei der oralen Medikamenteneinnahme gehört regelmäßig zur Eingliederungshilfe und erfordert keine medizinische Fachkunde.

Praxishinweis
Häusliche Krankenpflege durch die Krankenkasse ist bei Daueraufenthalt in Eingliederungshilfeeinrichtungen nur möglich, wenn keine Leistungspflicht der Einrichtung für Behandlungspflege besteht. Die Abgrenzung erfolgt anhand der vertraglichen und sächlichen Ausstattung der Einrichtung sowie der HKP-Richtlinie. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist bei einfachen pflegerischen Hilfen regelmäßig ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 10/14 R
    Entscheidungsdatum : 24. Februar 2015
    Amtliche Quelle :

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