BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 143/12
BGH 23. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt vom Beklagten als ehemaligem Vermieter Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Grundstück war zwischenzeitlich zwangsverwaltet und verkauft worden. Der Kläger stimmte der Weiterleitung der Kaution an den Erwerber zu, erhielt die Kaution jedoch nicht zurück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Rückzahlungsanspruch gemäß § 566a Satz 2, § 812 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten, da die formularmäßige Einverständniserklärung des Klägers keine wirksame Haftungsfreistellung des Beklagten darstellt. Die Erklärung ist als AGB zu qualifizieren und nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Mieters auszulegen. Zudem konnte der Kläger die Kaution vom Erwerber nicht erlangen, sodass die Haftung des Beklagten fortbesteht.

Praxishinweis
Vermieter haften nach § 566a Satz 2 BGB weiterhin für Mietkautionen, wenn der Mieter die Kaution vom Erwerber nicht erhält. Formularmäßige Zustimmungen zur Haftungsfreistellung sind wegen Unklarheiten und AGB-Recht unwirksam. Mieter sollten bei Kautionsrückforderungen auch den früheren Vermieter in Anspruch nehmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 143/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 143/12
    Entscheidungsdatum : 22. Januar 2013
    Amtliche Quelle :

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