BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R
BSG 16. April 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Leistungen nach § 1 OEG iVm BVG wegen schwerer Gesundheitsschäden infolge des sexuellen Missbrauchs ihrer Mutter durch deren Vater (Inzest). Die Klägerin wurde zeitgleich mit der Gewalttat gezeugt und leidet an erheblichen Behinderungen. Der Beklagte verweigert die Beschädigtenversorgung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine planwidrige Gesetzeslücke in § 1 Abs. 1 OEG, da der Wortlaut eine Schädigung nur lebender Personen voraussetzt. Es schließt diese Lücke durch analoge Anwendung zugunsten der Klägerin, da das gewaltsam gezeugte Kind unmittelbar durch die Gewalttat geschädigt ist. Die Voraussetzungen des § 1 OEG sind grundsätzlich erfüllt, konkrete Feststellungen zum vorsätzlichen tätlichen Angriff zum Zeugungszeitpunkt fehlen jedoch noch.

Praxishinweis
Entschädigungsansprüche nach OEG können auch für Kinder gelten, die zeitgleich mit einer Gewalttat gezeugt wurden und dadurch gesundheitlich geschädigt sind. Für die Anerkennung ist eine genaue Feststellung des vorsätzlichen tätlichen Angriffs zum Zeugungszeitpunkt erforderlich. Die Sache ist zur weiteren Klärung zurückzuverweisen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 VG 1/01 R
    Entscheidungsdatum : 15. April 2002
    Amtliche Quelle :

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