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1. Januar 2002
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17. Juni 2017
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Fachbeiträge • 53
- 1. Zustellung ins Ausland und der ZustellbevollmächtigteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Juni 2011
- 2. Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde bei ErsatzzustellungEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 28. Januar 2020
- 3. Postalische Nutzung der Ex-WohnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. November 2009
- 4. Heilung von Zustellmängeln im ParteibetriebEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Juni 2010
- 5. Einspruch gegen ein 2 Jahre altes Versäumnisurteil - und die AnwaltsvergütungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. April 2018
- 6. Abänderung eines VersäumnisurteilsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Juli 2010
- 7. Die inhaltlich unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung - und keine Wiedereinsetzung der anwaltlich vertretenen ParteiEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Februar 2014
- 8. Neues aus dem BMJV: RefE eines Gesetzes zur Änderung des internationalen Privat- und ZivilverfahrensrechtsEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 11. Januar 2017