BGH, Beschluss vom 21.08.2024 - 3 StR 97/24
BGH 21. August 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen diverser Straftaten, u.a. Körperverletzung (§ 223 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), verurteilt. Die Revision betrifft insbesondere die Wirksamkeit von Strafanträgen und die Verfahrenseinstellung in einzelnen Fällen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt das Verfahren in den Fällen der Bedrohung (§ 241 StGB) und einer Beleidigung (§ 185 StGB) ein, da der erforderliche wirksame Strafantrag (§§ 194 Abs. 1, 158 Abs. 2 StPO aF) nicht formgerecht eingereicht wurde. Die Neuregelung zur elektronischen Antragstellung (§ 158 Abs. 2 StPO n.F.) findet keine Rückwirkung. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt trotz Teilaufhebung bestehen.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit von Strafanträgen ist die Einhaltung der Schriftform nach § 158 Abs. 2 StPO aF zwingend. Die seit Juli 2024 geltende Erleichterung der elektronischen Antragstellung gilt nicht rückwirkend. Verfahrenseinstellungen wegen formwidriger Anträge sind auch im Revisionsverfahren möglich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Fachanwalt für Strafrecht Ferner zum StrafprozessEingeschränkter Zugriff
    https://www.ferner-alsdorf.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.08.2024 - 3 StR 97/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 97/24
Entscheidungsdatum : 20. August 2024
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text