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7. Juni 2013
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1. Januar 2024
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20. August 2025
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28. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
(2) Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Bekanntmachung. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 4 A 10.19, Urteil vom 16. März 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 A 2.16, Urteil vom 06. April 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 4. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 5. BVerwG 4 A 9.19, Urteil vom 07. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Das neue Infrastruktur-Zukunftsgesetz - Ein ÜberblickEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 2. Juni 2025