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1. Januar 2024
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20. August 2025
20. August 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
- 1.
- auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
- 2.
- auf mindestens eine andere Weise.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
- 1.
- der Zeitraum der Auslegung,
- 2.
- die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
- 3.
- Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
- 1.
- diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
- 2.
- der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
Fachbeiträge • 4
- 1. Verwaltungsrecht PREMIUMEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 2. Verwaltungsrecht PLUSEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 3. Verwaltungsrecht OPTIMUMEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 4. Verwaltungsrecht OPTIMUMEingeschränkter Zugriffwww.beck.de