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25. April 2006
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1. September 2009
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Fachbeiträge • 4
- 1. Pflichtangaben von Vereinen im Geschäftsverkehr: Das ist der Stand der DingeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Pflichtangaben von Vereinen im Geschäftsverkehr: Das ist der Stand der DingeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. BGH Beschluss vom 29.11.1996 - BLw 16/96Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 29. November 1996
- 4. BAG, Urteil vom 28.05.1998, 2 AZR 549/97Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. Februar 2014