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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 3 StR 381/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 381/04 |
| Entscheidungsdatum : | 11. November 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Darauf, daß das Landgericht den Hilfsbeweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen im Urteil nicht ausdrücklich beschieden hat, beruht die Entscheidung nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß das Landgericht nicht anders entschieden hätte, als den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurückzuweisen.
Unterschrift
Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert