BGH, Urteil vom 29.10.2021 - 5 StR 443/19
BVerfG 28. Januar 2015
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VerfGH Sachsen 26. Februar 2015
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VerfGH Sachsen 26. Februar 2015
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VerfGH Sachsen 26. Februar 2015
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VerfGH Sachsen 26. Februar 2015
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BVerfG 2. Dezember 2015
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VerfGH Sachsen 21. April 2016
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VerfGH Sachsen 14. Juli 2016
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VerfGH Sachsen 14. Juli 2016
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VerfGH Sachsen 3. August 2016
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VerfGH Sachsen 30. September 2016
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VerfGH Sachsen 11. Januar 2018
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VerfGH Sachsen 22. Juni 2018
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BGH 29. Oktober 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte betrieben eine Unternehmensgruppe, die durch Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen Anleger täuschte. Das Geschäftsmodell war faktisch ein Schneeballsystem, das Gewinne bilanziell durch Eigenverträge vortäuschte. Es kam zu Verurteilungen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie Beihilfe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Schuldsprüche wegen Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) auf, da dieser hinter dem Betrug (§ 263 StGB) zurücktritt. Die Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs bleibt bestehen, da Täuschungshandlungen und Irrtum der Anleger ausreichend belegt sind. Einziehungsentscheidungen zu Gunsten der Angeklagten werden teilweise aufgehoben, da nicht alle Zahlungen als „durch“ die Tat erlangt gelten.

Praxishinweis
Bei Kapitalanlagebetrug ist die Abgrenzung zu § 263 StGB entscheidend; Kapitalanlagebetrug tritt regelmäßig hinter Betrug zurück. Die Einziehung von Taterträgen erfordert differenzierte Prüfung, ob Vermögenszuflüsse „für“ oder „durch“ die Tat erlangt wurden. Präzise Beweisanträge und Akteneinsicht sind für die Verteidigung essenziell, formelle Rügen sind restriktiv zu behandeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.10.2021 - 5 StR 443/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 443/19
Entscheidungsdatum : 28. Oktober 2021
Amtliche Quelle :

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