BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
BVerfG 21. September 2016

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Sachverhalt
Ein Angeklagter wird wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RiFlEtikettStrV und Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verurteilt. Das Landgericht Berlin legt dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften zur Prüfung vor.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG für verfassungswidrig und nichtig. Die Blankettstrafnorm verletzt das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, da sie durch doppelte dynamische Verweisung auf unbestimmte Gemeinschaftsrechtsakte und eine nationale Rechtsverordnung keine hinreichende gesetzliche Bestimmtheit aufweist. Zudem verstößt die Ermächtigung in § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie dem Verordnungsgeber eine unzulässige pauschale Strafrechtssetzungskompetenz einräumt.

Praxishinweis
Blankettstrafnormen mit dynamischer Verweisung auf EU-Rechtsakte und nationale Rechtsverordnungen sind nur verfassungsgemäß, wenn sie den Strafrahmen und Tatbestand klar und eigenverantwortlich im Gesetz regeln. Die Entscheidung betont die strikte Einhaltung des Gesetzesvorbehalts und der Gewaltenteilung im Strafrecht.

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  • 2BVerwG 2 C 37.16, Urteil vom 20. Juli 2017Eingeschränkter Zugriff
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  • 3BVerwG 2 C 40.16, Urteil vom 20. Juli 2017Eingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 1/15
Entscheidungsdatum : 21. September 2016
Amtliche Quelle :

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