BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07
BGH 7. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar aus einem Werkvertrag. Die Beklagten setzen Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Planung gegen die Honorarforderung auf. Im Vertrag enthaltene AGB-Klausel schließt Aufrechnung außer bei unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung aus.

Entscheidungsgründe
Das Aufrechnungsverbot in § 4 Nr. 4.5 der AGB ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da es den Besteller unangemessen benachteiligt. Es verletzt das synallagmatische Äquivalenzverhältnis, indem es die Aufrechnung mit berechtigten Schadensersatzansprüchen wegen Mängelbeseitigung oder Fertigstellungsmehrkosten ausschließt, ohne auf deren Entscheidungsreife abzustellen.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Aufrechnung gegen Architektenhonorar nur bei unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zulassen, sind unwirksam. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln können auch vor abschließender gerichtlicher Feststellung aufgerechnet werden. Mandanten sollten auf wirksame Aufrechnungsrechte achten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 209/07
Entscheidungsdatum : 6. April 2011
Amtliche Quelle :

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