BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18/24
VGH Hessen 6. August 2024
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BVerwG 16. April 2025

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Sachverhalt
Der Kläger, in Griechenland als Flüchtling anerkannt, stellt in Deutschland erneut einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnt diesen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab und droht Abschiebung nach Griechenland an. Die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung und die Abschiebungsandrohung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, da dem Kläger in Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Die allgemeine Lage für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland erlaubt die Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit, temporäre Unterkünfte und Hilfsangebote. Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG liegen nicht vor.

Praxishinweis
Bei Rückkehr anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG möglich, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit extremer materieller Not besteht. Die Prüfung der allgemeinen Lage ist maßgeblich für Abschiebungsverbote und Einreiseverbote nach §§ 11, 60 AufenthG.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18/24
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 18/24
    Entscheidungsdatum : 15. April 2025
    Amtliche Quelle :

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