BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
FG Bremen 7. Februar 2007
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BFH 22. Juli 2010
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BFH 8. März 2011
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BVerfG 10. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin, eine Personengesellschaft, veräußert Kommanditanteile. Streitgegenstand ist die Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft für Veräußerungsgewinne gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG (Fassung StBAÄG 2002) mit rückwirkender Anwendung auf den Erhebungszeitraum 2002.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG für verfassungsgemäß. Die Gewerbesteuerschuld der Personengesellschaft trotz Gewinnzufluss beim Gesellschafter verletzt nicht das Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Ungleichbehandlung zwischen unmittelbar beteiligten natürlichen Personen und Kapital-/Personengesellschaften ist durch legitime Missbrauchsverhinderung und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Die rückwirkende Anwendung auf 2002 stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, da das Vertrauen durch die Gesetzgebungsverfahren (insb. Zuleitung an den Bundesrat) gebrochen war.

Praxishinweis
§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ist bei Anteilsveräußerungen an Mitunternehmerschaften auch rückwirkend anwendbar. Die Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft bleibt bestehen, auch wenn der Gewinn beim Gesellschafter verbleibt. Die Privilegierung unmittelbar beteiligter natürlicher Personen ist verfassungsgemäß und dient der Missbrauchsbekämpfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1236/11
Entscheidungsdatum : 9. April 2018
Amtliche Quelle :

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