BVerfG, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
BVerfG 19. April 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, lebenslang in Bayern inhaftiert, beantragt die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt in Sachsen zur Förderung familiärer Kontakte und Resozialisierung. Die Justizvollzugsanstalt und die Gerichte lehnen ab mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG und die Vollstreckungsplanung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Grundrechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fest. Die Behörden haben das Resozialisierungsinteresse unzureichend gewürdigt, insbesondere die Bedeutung familiärer Bindungen und die unzureichende Berücksichtigung der individuellen Erschwernisse des Klägers. Die restriktive Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG als „Unerlässlichkeit“ ist verfassungswidrig.

Praxishinweis
Verlegungsentscheidungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG müssen das Resozialisierungsziel und familiäre Bindungen angemessen berücksichtigen. Pauschale Ablehnungen wegen finanzieller oder gesundheitlicher Erschwernisse der Angehörigen sind unzulässig. Besuchsüberstellungen ersetzen nicht zwingend eine Verlegung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 BvR 818/05
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 818/05
    Entscheidungsdatum : 18. April 2006
    Amtliche Quelle :

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