BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 C 10/08
VG Darmstadt 13. März 2007
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VGH Hessen 17. April 2008
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BVerwG 27. Mai 2009
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VGH Hessen 4. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Zulassung von Standplatzbewerbern für den traditionsreichen Weihnachtsmarkt an private Betreiber zu übertragen. Die Beklagte hatte die Veranstaltung des Marktes seit 1997 an private Dritte vergeben, ohne sich Einwirkungsrechte vorzubehalten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Es stellt klar, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeinde verpflichtet, Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, insbesondere kulturell und sozial bedeutsame Einrichtungen wie Weihnachtsmärkte, selbst zu sichern und zu steuern. Eine vollständige materielle Privatisierung ohne Steuerungsrechte verletzt die kommunale Selbstverwaltung. Die Gemeinde muss sich Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten vorbehalten.

Praxishinweis
Kommunen dürfen kulturell und sozial geprägte Veranstaltungen nicht vollständig an Private übertragen, ohne sich Steuerungsrechte vorzubehalten. Die Entscheidung betont die Pflicht zur Wahrung des kommunalen Aufgabenbestands und begrenzt die Privatisierungsmöglichkeiten bei Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 C 10/08
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 C 10/08
    Entscheidungsdatum : 26. Mai 2009
    Amtliche Quelle :

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